Die IKB Deutsche Industriebank AG ist nach Artikel 437 Abs. 1 lit. b) CRR (Capital Requirement Regulation) verpflichtet, eine Beschreibung der Hauptmerkmale der emittierten Instrumente des harten Kernkapitals (Common Equity Tier 1), des zusätzlichen Kernkapitals (Additional Tier 1) und des Ergänzungskapitals (Tier 2) zu veröffentlichen. Dies erfolgt im Offenlegungsbericht der IKB Deutsche Industriebank AG.
Darüber hinaus verlangt Artikel 437 Abs. 1 lit. c) CRR die Offenlegung der vollständigen Bedingungen der regulatorischen Eigenmittelbestandteile. Es sind lediglich die Emissionsbedingungen von öffentlich erwerbbaren Instrumenten veröffentlicht. Bilaterale Verträge werden aus Gründen der Vertraulichkeit im Sinne von Artikel 432 Abs. 2 CRR nicht offengelegt.