Die IKB Deutsche Industriebank AG ist nach Artikel 437 Abs. 1 lit. b)
CRR (Capital Requirement Regulation) verpflichtet, eine Beschreibung der
Hauptmerkmale der emittierten Instrumente des harten Kernkapitals
(Common Equity Tier 1), des zusätzlichen Kernkapitals (Additional Tier
1) und des Ergänzungskapitals (Tier 2) zu veröffentlichen. Dies erfolgt
im Offenlegungsbericht der IKB Deutsche Industriebank AG.
Darüber hinaus verlangt Artikel 437 Abs. 1 lit. c) CRR die Offenlegung
der vollständigen Bedingungen der regulatorischen
Eigenmittelbestandteile. Es sind lediglich die Emissionsbedingungen von
öffentlich erwerbbaren Instrumenten veröffentlicht. Bilaterale Verträge
werden aus Gründen der Vertraulichkeit im Sinne von Artikel 432 Abs. 2
CRR nicht offengelegt.